1. Anwendungsbereich und Grundlage: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für
sämtliche Käufe und Verkäufe der Landi Hünenberg von Getreide, Oelsaaten, Eiweisspflanzen, Trocknungsprodukten, Futtermittel und Mischfutter soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Für jeden Verkauf von Futtermitteln, kommen diese, auf unserer Homepage www.landihuenenberg.ch aufgeschalteten AGB‘s Futtermittel zum Tragen. Kaufvertrag, Lieferschein, Rechnungen gelten als Vertragdokumente.
Die Landi Hünenberg betreibt den Handel entsprechend ihres zertifiziertem Qualitäts-Sicherungs-System Qualitätsmanagementsystem QSGF-Bescheinigung „Mühlen“. Die Mabesa GmbH bescheinigt hiermit, dass sich die Landi Hünenberg nach der QSGF-Richtlinie, welche vom Bundesamt für Landwirtschaft als Branchenleitlinie „Gute Handelspraxis“ genehmigt ist, richtet. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Landi Hünenberg bei der Einhaltung dieser Qualitätsstandards zu unterstützen.
2. Usancen: Die Parteien anerkennen die Usancen der Schweizer Getreidebörse Luzern in deren
aktuellen Fassung, sofern in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen resp. allfälligen
schriftlichen Vereinbarungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Bestehen branchenübliche Bestimmungen, wie beispielsweise die Regelungen der Schweizerischen Branchenorganisation
Getreide, Oelsaaten und Eiweisspflanzen (swiss granum), sind diese anwendbar.
Für den Handel mit Raufutter und Streuemittel sind die branchenüblichen Schweizerischen Handelsusancen, für Zucker und Nebenprodukte, die allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Schweizer Zucker AG sowie für Salze die allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Schweizer Salinen AG anwendbar.
3. GSP-Bestimmungen: Lieferanten von inländischem Getreide, Oelsaaten und Eiweisspflanzen
verpflichten sich, die speziell für diese Produktegruppen erstellte Gute Sammelstellenpraxis (GSP) der
Landi Hünenberg in der aktuellen Fassung einzuhalten. Diese Unterlagen wurden dem Lieferanten zur Kenntnis gebracht und sind ihm übergeben worden.
4. Qualitätsfeststellung: Die bei der Verladung am Abgangsort festgestellte und auf den Lieferpapieren
festgehaltene Qualität und Beschaffenheit der Ware ist für die Kontrakterfüllung massgebend.
Vorbehalten bleiben, für Getreide, Oelsaaten und Eiweisspflanzen, am Empfangsort zu Beginn der
Entladung korrekt festgestellte, offensichtliche Qualitätsdifferenzen.
5. Gewichtsfeststellung: Das bei der Verladung am Abgangsort festgestellte und auf den Lieferpapieren festgehaltene Verladegewicht ist für die Kontrakterfüllung massgebend. Vorbehalten bleiben, für Getreide, Oelsaaten und Eiweisspflanzen, Trocknungsprodukte, Futtermittel und Mischfuttermittel am Empfangsort vom Käufer korrekt festgestellte, offensichtliche Gewichtsdifferenzen.
Gewichtsdifferenzen aufgrund fehlerhafter Transportmittel bedürfen einer Sachverhaltsaufnahme durch Dritte (Transportbeauftrage, Amtsstellen, Sachverständige, etc.).
6. Analysen- und Naturalgewichtsabrechnung: Grundlage bilden die Richtlinien der Schweizerischen Branchenorganisation Getreide, Oelsaaten und Eiweisspflanzen (swiss granum) in der aktuellen Fassung, sofern nicht vertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Qualitätsabrechnungen bei Futtermittel und Importwaren erfolgen gemäss Kontraktbedingungen des Vorlieferanten auf Basis des Kontraktpreises exkl. Zoll und Einfuhrtaxen.
7. GVO-Bedingungen: Die Landi Hünenberg schliesst Verträge für Getreide, Oelsaaten, Eiweisspflanzen sowie Futterproteine nur unter der Bedingung ab, dass die bei Vertragsabschluss geltenden produktspezifischen Rahmenbedingungen betreffend GVO eingehalten sind.
Diese produktspezifischen Rahmenbedingungen werden als Kontraktbestimmungen schriftlich festgehalten.
8. Beanstandungen: Bei einem Verkauf durch Landi Hünenberg muss der Käufer innert 2 Arbeitstagen bei der Lieferung Qualität und Beschaffenheit der Ware prüfen und, falls sich Mängel ergeben, Landi Hünenberg sofort – spätestens jedoch 2 Arbeitstage nach der Lieferung – Anzeige machen. Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte und gelieferte Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren (sogenannte verdeckte Mängel). Bei verdeckten Mängeln gilt eine terminierte Meldepflicht gemäss OR nach deren Feststellung, ist eine schriftliche Anzeige an Landi Hünenberg zu erstatten.
Die Mängelrechte erlöschen 90 Geschäftstage nach Übergabe der Ware durch Landi Hünenberg.
9. Haftung: Die Landi Hünenberg haftet ausschliesslich für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte direkte Schäden, die am Liefergegenstand entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Landi Hünenberg haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, insbesondere haftet Landi Hünenberg nicht für die Kosten infolge Produktionsausfalls sowie die sich aus der Verwendung der mangelhaften Ware ergebenden Folgeschäden irgendwelcher Art. Die Haftung für Hilfspersonen der Landi Hünenberg wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Der Geschädigte hat den Eintritt oder die Vergrösserung des Schadens soweit möglich mit allen zumutbaren Massnahmen zu verhindern.
10. Frachtkosten: Ändern Frachtkosten zwischen Vertragsabschluss und Warenauslieferung infolge behördlicher Massnahmen, so gehen diese Veränderungen zu Lasten/Gunsten des Käufers. Ändert der Verkäufer die vertraglich stipulierte Frachtparität, so werden allfällige Frachtdifferenzen dem Käufer vergütet oder belastet.
11. Entlad der Transportmittel und Lagerung: Massgebend sind die Arbeitsanweisungen des QSGF Landi Hünenberg sowie die betreffenden Dienstleistungsverträge. Diese Arbeitsanweisungen wurden dem Lieferanten/Dienstleister zur Kenntnis gebracht und sind ihm übergeben worden. Transportmittel sind vom Käufer innert der von der Transportunternehmung dafür vorgesehenen Frist zu entladen. Durch Verzögerung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Verursachers.
12. Pflichtlager: Lieferung ab Pflichtlager gilt als vertragskonforme Erfüllung und untersteht ebenfalls den Usancen der Schweizer Getreidebörse Luzern, soweit im betreffenden Vertrag nicht abweichende Regelungen getroffen wurden.
13. Vorauszahlung und Verzugszins: Landi Hünenberg behält sich das Recht vor, jederzeit entgegen der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist, die Ware nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Für Verzugszins gelten die Bedingungen gemäss Art. 104 des Schweizerischen Obligationenrechts.
14. Behördliche Massnahmen: Den Verkäufer treffende Folgen und Verpflichtungen infolge behördlicher Massnahmen gehen zu Lasten oder zu Gunsten des Käufers. Landi Hünenberg trifft die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht erforderlichen Vorkehrungen zur Eingrenzung von Kosten.
15. Anwendbares Recht: Das Rechtsverhältnis zwischen Landi Hünenberg und dem Vertragspartner untersteht Schweizerischem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts/Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
16. Schiedsgericht: Meinungsverschiedenheiten werden durch die Parteien gütlich zu regeln versucht. Sollte dies nicht gelingen, so sind die Differenzen durch ein Schiedsgericht der Schweizer Getreidebörse Luzern zu beurteilen.
17. Vorrang der deutschen Version: Diese AGB wurde in deutscher Sprache verfasst.
Ausgabe Januar 2018